Dieter Egert

Rechtsvertretung für Ungeborene

Ungeborene sind von Anfang an Träger von Menschenwürde und Grundrechten, wie es das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach bestätigte:

„Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potenziellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen“ BVerfGE 39,1 (41); Rn122
Sie haben also eigene Rechte, Grundrechte und Menschenrechte. Jedes ungeborene Kind hat, ebenso wie jedes andere Kind, grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch darauf, vor Gericht angehört zu werden, wenn seine Rechte verletzt werden. Da ein Kind sich selbst nicht entsprechend äußern kann, benötigt es dazu einen rechtlichen Vertreter. Dies folgt sowohl aus dem Deutschen Grundgesetz (GG), als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Zunächst besteht für jeden (Grund-)Rechtsträger das Rechts auf ein faires Verfahren und die Rechtsweggarantie (nach Artikel 19 Abs 4 GG, §90 BVerfGG). Dazu gehört, dass Jeder ein Grundrecht darauf hat, vor Gericht angehört zu werden, um seine Rechte zu verteidigen (Artikel 103 Abs 1 GG). Dies gilt auch für Ungeborene, denn nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sie Anspruch auf Schutz ihrer Menschenwürde (Artikel 1 GG), woraus auch die Rechtsweggarantie folgt. Selbst das BGB weist ihnen eine zumindest teilweise Rechtsfähigkeit zu. Die Achtung der Menschenwürde erfordert, dass der Mensch zu keinem Zeitpunkt völlig rechtlos dastehen darf, und dass er seine Rechte wirksam einklagen kann.

Daher sieht das BGB für solche Personen, die, warum auch immer, ihre Rechte nicht selbst verteidigen können, eine Rechtsvertretung vor. Dies können die Eltern sein (Sorgeberechtigte), Betreuer, Vormund (zur allgemeinen Personensorge) oder Pfleger (juristische Bezeichnung im BGB, bei begrenztem Wirkungsfeld). Normalerweise vertreten die Eltern ihre Kinder, und dies gilt auch bei ungeborenen Kindern (vorgezogene Vertretung nach §1912 Abs 2 BGB a.F. vor 2023, undeutlicher in der Neufassung: §1810 BGB). Doch beispielsweise bei Erbfällen, wenn sowohl das Kind als auch ein Elternteil unmittelbare Erben sind, können Eltern ihre Kinder nicht mehr rechtlich vertreten, da sie sich in einem Interessenkonflikt befinden. Dann muss für das Kind ein Pfleger eingesetzt werden. Ebenso besteht bei einer Abtreibung ein unmittelbarer Interessenkonflikt zwischen der schwangeren Mutter und ihrem Kind. Daher kann sie ihr Kind nicht rechtlich vertreten (siehe  §1629 Abs 2 BGB mit §1795 Abs 1 S.1 BGB und §1796 BGB). Zwar kann sie nach §218a StGB einer Abtreibung zustimmen, wodurch diese straffrei bleibt. Doch das ändert nichts daran, dass sie ihr Kind hierbei nicht rechtlich vertritt. Vielmehr setzt sie sich selbst gegen die Interessen des Kindes durch. Auch beim Vater des Kindes, der ja ebenso sorgeberechtigt ist wie die Mutter, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ein eigenes Interesse an der Abtreibung hat. Schließlich ist er oftmals der eigentliche Grund für die Abtreibung. Selbst das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem einschlägigen Urteil, dass die Frau im Schwangerschaftskonflikt nicht zugleich die Rechte des Kindes vertreten könne:

Auch wenn die Beratungsregelung den Frauen Verantwortung bei der Entscheidung über das Austragen ihres Kindes zutraut (…) wäre es gleichwohl mit der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die an dem Konflikt existenziell beteiligten Frauen selbst mit rechtlicher Erheblichkeit feststellten, ob eine Lage gegeben ist, bei der das Austragen des Kindes unzumutbar ist (…). Die Frauen würden dann in eigener Sache über Recht und Unrecht befinden. Das lässt der Rechtsstaat auch und gerade in der besonderen Situation der “Zweiheit in Einheit” nicht zu.
BVerfGE 88, 203 (275); Rn 209

Folglich kann eine Rechtsvertretung für Ungeborene bei Abtreibungen grundsätzlich nur durch eine andere Person ohne eigene Interessenkonflikte erfolgen. Genau das ist im BGB vorgeschrieben (Unterstreichungen hinzugefügt):

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (..)
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere (..) 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
§1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Die ‘teilweise Entziehung der elterlichen Sorge’ bedeutet die Einsetzung eines Pflegers, da dieser nur in einem bestimmten Bereich die Rechte des Kindes vertritt, und die Eltern für ihr Kind ansonsten sorgeberechtigt bleiben. Doch für jene Bereiche, für die ein Pfleger eingesetzt ist, haben die Eltern jedenfalls keine rechtliche Vertretungsbefugnis mehr für ihr Kind (§1630 Abs 1 BGB). Für Pflegschaften gibt es im BGB nun entsprechende Gesetze für verschiedene Fälle. Vor allem die sogenannte Pandektistik, die in besonderer Weise das BGB geprägt hat, verfolgte das Ziel einer logischen Geschlossenheit des Rechtssystems. Daraus lässt es sich verstehen, dass im BGB versucht wird, möglichst lückenlos alle Situationen abzudecken, bei denen ein entsprechendes Fürsorgebedürfnis auftreten könnte. Daher nennt das BGB Pflegschaften für häufig zu erwartende Situationen, wie die Ergänzungspflegschaft (§1809 BGB, Vertretung anstelle der Eltern), die Abwesenheitspflegschaft (§1884 BGB) und die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§1810 BGB), woraus sich bereits eine große Vielfalt der Anwendungsfälle erkennen lässt. Dennoch war damit noch nicht alles Denkbare und Vorkommende abgedeckt, weshalb der pandektistische Ansatz weiterhin eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte erforderte (§1913 BGB a.F. vor 2023, seither §1882 BGB) mit dem folgenden Gesetzestext:

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§1882 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Da die ungeborenen Kinder, die von einer Abtreibung bedroht sind, nicht amtlich bekannt werden (zumindest nicht solange sie noch leben), kann für sie nur eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte in Frage kommen. Die Situation, Ort und Zeit sind ebenfalls unbekannt. Daher macht es Sinn, die Pflegschaft allgemein für alle ungeborenen Kindern auszustellen, die in gleicher Weise bedroht sind. Es ist auch juristisch nicht erforderlich, die Größe dieser Gruppe einzuschränken. Die Pflegschaft kann für alle ungeborenen Kinder in Deutschland gelten, wobei die Rechtsvertretung nur dadurch begrenzt bleibt, dass sie sich auf alle Fragen im Zusammenhang mit Abtreibung bezieht.
Eine so umfangreiche Pflegschaft hatte der Gesetzgeber sicherlich nicht angedacht. Dennoch ist diese Anwendung im Sinne des Gesetzgebers. Dieser war sich ja gerade darüber bewusst, dass es Situationen geben werde, an die er nicht gedacht hatte, und er wollte vermeiden, dass man einem Fürsorgebedürfnis nur deshalb nicht abhelfen könnte, weil es kein passendes Gesetz geben würde. Daher ist der §1882 BGB mit weitreichenden Anwendungsmöglichkeiten ausgestattet, deren wesentliche Bedingung eben nicht in der Bekanntheit des Pfleglings oder auch der Anzahl der Pfleglinge liegt, sondern im Fürsorgebedürfnis, dem man anders nicht abhelfen könnte. Ausdrücklich sind im Gesetzestext als Beispiele sogar Nacherben erwähnt, die noch gar nicht gezeugt sind, oder deren Persönlichkeit erst durch ein zukünftiges Ereignis bestimmt wird. Für diese Person oder auch Personengruppe unbestimmter Anzahl (der Plural steht im Gesetzestitel) und Identität kann somit eine Pflegschaft angeordnet werden, um sie rechtswirksam in einer Angelegenheit oder einem Wirkungsbereich zu vertreten. Das Gesetz nennt zwei Voraussetzungen für seine Anwendung:
a) Der oder die zu vertretenden Beteiligten sind unbekannt, d.h. die Personalien sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmbar, oder aber sie sind ungewiss, d.h. es ist nicht klar bestimmbar, wer aus einer bekannten Personengruppe der Beteiligte ist.
b) Die andere Voraussetzung ist, dass ein Fürsorgebedürfnis für den oder die Beteiligten besteht. Hierzu schreibt Damrau:

Für das Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses ist es ausreichend, wenn nicht von der Hand zu weisen ist, daß das vorzunehmende Geschäft für den Unbekannten vorteilhaft ist; die genaue Abwägung der Interessen des Unbekannten ist Sache des Pflegers.
Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., S.891, bzgl Fürsorgebedürfnis bei §1913 BGB

Alle diese Voraussetzungen sind bei einer Pflegschaft für alle ungeborenen Kinder in Deutschland erfüllt:
a) Die Personalien fast jedes ungeborenen Kindes sind amtlich unbekannt und praktisch nicht zu ermitteln, da es keine Meldepflicht für Schwangerschaften gibt, sodass weder Name noch Wohnort registriert sind. Selbst die Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs an das Statistische Bundesamt erfolgt anonym, sodass auch die Personalien der Eltern unbekannt bleiben.
b) Ein Fürsorgebedürfnis für sie ist offensichtlich, zumal die Wahrscheinlichkeit, abgetrieben zu werden für jedes ungeborenes Kind bei etwa 1:7 liegt (bei ca. 100 000 Abtreibungen und 700 000 Lebendgeburten jährlich). Da sich die Schwangere im Interessenkonflikt befindet, und insbesondere nicht zum Wohl des Kindes handelt (was eine zentrale Pflicht und Voraussetzung für die Ausübung der elterlichen Sorge wäre, §1627 BGB), gibt es keine Person, die normalerweise zur gesetzlichen Vertretung der ungeborenen Kinder bei Abtreibungen befugt wäre.

Die Pflegschaft wurde eingesetzt

Im Jahre 1990 regte ich beim zuständigen Vormundschaftsgericht (in Württemberg beim Notariat) in Waiblingen an, mich als Pfleger für ungeborene Kinder zu bestallen (so der juristische Fachausdruck für Amtseinsetzungen). Verständlicherweise hielt der Vormundschaftsrichter das Ganze für recht ungewöhnlich. So bat ich ihn zu prüfen, ob es juristische Gründe gebe, die der Pflegschaft entgegen stünden. Wenn nicht, möge er bitte die Pflegschaft ausfertigen. Das tat er. Er prüfte gründlich, kam zu einem positiven Ergebnis und setzte mich schließlich nach §1913 BGB a.F. vor 2023 als Pfleger für alle Ungeborenen ein, um sie rechtlich bei Abtreibungen zu vertreten.

Im Jahr 2015 wurde die Pflegschaft aufgehoben. In solchen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, den Pfleger zuvor anzuhören und seine Argumente im Beschluss abzuwägen und entsprechend zu entkräften. Doch die Pflegschaft wurde aufgehoben, ohne gesetzliche Aufhebungsgründe anzugeben oder auf meine Entgegenhaltungen auch nur einzugehen. Sämtliche Rechtsmittel, die ich dagegen einlegte, wurden sowohl vom Vormundschaftsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen abgewiesen. Soviel zum Rechtsstaat Deutschland.

Später erfuhr ich, dass bereits 1976 ein Dr. Hermann Bauer aus München nach demselben §1913 BGB zum Pfleger für alle ungeborenen Kinder bestallt worden war. Auch dieses Vormundschaftsgericht sah offensichtlich die juristischen Voraussetzungen als erfüllt an. Seine Verfassungsbeschwerde gegen §218 StGB wurde am 15. August 1977 vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt, aufgrund von Formfehlern seiner Klageschrift (1 BvR 513/77, er hatte nicht erklärt, inwieweit seine Mündel selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind..). Er ist zwischenzeitlich verstorben.

Die Pflegschaft ist rechtswirksam

Der Tenor der Urkunde zur Pflegereinsetzung lautet:

Herr Dieter Egert (..) ist Pfleger gemäß §1913 BGB für alle Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, aber noch nicht geboren sind.

Der Wirkungskreis des Pflegers umfaßt die Vertretung dieser Kinder bei der Entscheidung darüber, ob sie vor der Geburt getötet werden dürfen oder nicht und bei allen damit zusammenhängenden Rechts- und sonstigen Fragen.
Pflegschaftsurkunden 1992 und 2015

Damit sind alle gegenwärtig oder künftig gezeugten Kinder eingeschlossen. Die Pflegschaft endet für jedes dieser Kinder mit dem Ende des Fürsorgebedürfnisses, also seiner Geburt oder dessen Tod. Dies ist sicherlich eine sehr umfangreiche Gruppe von Kindern, doch eine Eingrenzung (z.B. geographisch oder zeitlich) wäre weder sinnvoll noch notwendig. Die Angelegenheit ist bei allen Pfleglingen dieselbe und wird vom Pfleger gemeinsam bearbeitet. Bei Bedarf würde zudem der Bestellung eines separaten Pflegers für eine bekannte Leibesfrucht (§1810 BGB) zur Bearbeitung aufwändiger Einzelfälle nichts entgegenstehen. Der Umfang der Pflegschaft macht sie keineswegs rechtswidrig. Dringend notwendig ist die Pflegschaft aufgrund der außergewöhnlich großen Anzahl fürsorgebedürftiger Menschen. Sie sind alle in derselben Angelegenheit bedroht, und können nur mit einer sehr eingeschränkten staatlichen oder elterlichen Fürsorge rechnen. Jedes einzelne dieser Kinder ist Grundrechtsträger, und hat daher Anspruch auf eine angemessene rechtliche Vertretung, unabhängig davon, ob seine Personalien amtlich bekannt sind oder nicht.

Kritik an der Pflegschaft für Ungeborene

Spitzfindige Kritiker behaupteten, diese Pflegschaft beziehe sich nur auf jene Ungeborenen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Pflegschaft gezeugt waren. Die Angabe eines Stichtages sei vereinfachend ausgelassen worden, ausführlich hätte die Formel gelautet: ‘.. alle Kinder, die zum Zeitpunkt der Pfleger-Bestallung in der Bundesrepublik Deutschland erzeugt.. sind’. Da die zu jenem Zeitpunkt ungeborenen Kinder heute längstens geboren oder tot sind, hätte die Pflegschaft seither keine Wirkungskraft mehr. Diese Interpretation ist aus folgenden Gründen falsch:

  1. Wenn das Vormundschaftsgericht sich wirklich auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen hätte, hätte es diesen Zeitpunkt auch als Einschränkung zu der Formulierung ‘.. alle Kinder ..’ genannt. Nur so hätte ausgeschlossen werden können, dass die Pflegschaft für die unmittelbar anstehende erste Anwendung bei einer Verfassungsbeschwerde wirkungslos würde. Nahe liegender als das Datum der Beschlussfassung wäre nämlich der Zeitpunkt der damals geplanten Einreichung der Verfassungsklage gewesen, welche naturgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte. Jedenfalls wurde explizit kein Zeitpunkt genannt.
  2. Die Umstände der Bestallung und die verwendete Formulierung belegen, dass vielmehr eine Verkürzung tautologischer Satzbestandteile vorliegt. Die ausführliche Form lautet: ‘.. alle Kinder, die jemals in der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, aber noch nicht geboren sind.’.
  3. Nach einschlägigen Kommentaren endet eine Pflegschaft nach §1882 BGB für noch nicht gezeugte Menschen nicht mit deren Zeugung (da nicht feststellbar), sondern mit deren Bekanntwerden z.B. bei der Geburt. Außerdem endet das Fürsorgebedürfnis jedes Einzelfalls mit der Geburt, weil damit jeder Schwangerschaftsabbruch obsolet wird. Somit ist genau dieses Gesetz §1882 BGB geeignet, um eine längerfristig wirksame Vertretung zu bewirken, was hier auch beabsichtigt war.
  4. Die Pflegschaft wurde jedenfalls bis Anfang 2015 nicht aufgehoben. Bei einer Interpretation im Sinne der o.g. Kritiker hätte die Pflegschaft längstens von Amts wegen aufgehoben werden müssen, was aber nicht geschah. Wenn kein leichtfertiges Unterlassen des Vormundschaftsgerichts unterstellt wird, ist auch damit die Intention einer längerfristigen Wirksamkeit der Pflegschaft belegt.

Kritisiert wurde auch, dass die Pflegschaft nicht als ‘Pflegschaft für Leibesfrucht’ nach §1912 BGB (nach alter Fassung)  ausgestellt wurde, sondern nach §1913 BGB. Der §1913 BGB (neu: §1882 BGB) erlaube nur Pflegschaften für noch nicht gezeugte Menschen, nicht aber für Leibesfrucht, da für diese ausschließlich §1912 BGB vorgesehen sei. Dem ist zu entgegnen:

  1. Wie oben gezeigt bezog sich die Pflegschaft auch auf solche Menschen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung (1990) tatsächlich noch nicht gezeugt waren. Schon daher kommt statt §1912 BGB nur §1913 BGB (neu: §1882 BGB) in Frage.
  2. Der Text zu §1882 BGB belegt, dass das Gesetz unabhängig von Zeugung oder Geburt anwendbar ist. Es nennt explizit als Beispiel noch nicht gezeugte Erben, und soll offenbar nicht auf diese begrenzt sein. Das entscheidende Kriterium ist die Unbekanntheit oder Unbestimmbarkeit der Identität des Beteiligten, nicht seine Lebensphase.
  3. Die Existenz von §1912 BGB (Pflegschaft für Leibesfrucht) schließt die Anwendung von §1913 BGB für ungeborene Unbekannte ebenso wenig aus, wie die Existenz von beispielsweise §1911 BGB (Abwesenheitspflegschaft) die Anwendung von §1913 BGB für abwesende Unbekannte. Sowohl Abwesende als auch Ungeborene können zugleich unbekannte Beteiligte einer Sache sein, weshalb gerade dann §1913 BGB in Frage kommt, und nicht §1911 bzw §1912 BGB.

Für die Wirksamkeit einer Pflegschaft ist es jedenfalls unerheblich, nach welchem Gesetz sie ausgestellt wurde. Das zugrunde gelegte Gesetz muss in einem Pflegschaftsbeschluss nicht genannt werden. Selbst falls die Pflegschaft widerrechtlich bestellt worden sein sollte und daher aufzuheben sei, sind dennoch alle Rechtsgeschäfte, deren Durchführung durch die Pflegschaft autorisiert worden war, weiterhin rechtswirksam (nach §47 FamFG).

Abgesehen vom Wirkungsbereich der Pflegschaft bleibt die elterliche Sorge für das Ungeborene selbstverständlich unberührt. Außerdem entscheidet die Schwangere nach wie vor über den Schwangerschaftsabbruch nach §218a StGB, da das ungeborene Kind (und somit auch dessen Rechtsvertreter) hierbei kein Mitspracherecht hat. Die Aufgabe besteht darin, die vertretenen ungeborenen Menschen durch entsprechende Rechtsmittel und Öffentlichkeitsarbeit vor Abtreibungen zu schützen, und ihre Interessen gegenüber Geborenen zu vertreten. Konkretes ist zu finden unter Beiträge.

Jedenfalls besteht kein Grund, diese Pflegschaft anzuzweifeln oder rechtlich anzufechten. Sie ist angemessen, notwendig und rechtmäßig ausgestellt. 

Weitere Informationen

One Comment

  • Heinz Gülker

    Lieber Herr Egert, ich danke Ihnen von Herzen für Ihren Einsatz für das ungeborene Leben und bete um Gottes Schutz und Segen für Sie und Ihren Dienst. Ich finde es furchtbar, dass jeder Jahr ca. 100.000 Kinder (lt. Definition eine Großstadt wie z.B. die Hauptstadt Mecklenburg-Vorpommerns Schwerin) abgetrieben werden und sehe darin eine grundlegende Ursache für all die Probleme, mit denen wir derzeit in Deutschland zu tun haben. Herzliche Grüße

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