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Pränatale Diagnosen,  Rechtsvertretung

Gerichtliche Entscheidung zur ‘Willenserklärung zu PND’

In Deutschland werden an jedem Werktag 10-15 Spätabtreibungen vorgenommen, 2500 im Jahr, nach der 12. Woche bis zum Geburtstermin. Die Kinder sind oft schon weit entwickelt und längst schmerz- und berührungsempfindlich. Seit der 10. Woche lutschen sie genussvoll am Daumen – was sie ohne entsprechende Körperwahrnehmung sicher nicht tun würden. Dennoch werden diese Kinder ohne jede Betäubung getötet, bestenfalls die Mutter bekommt eine Narkose.
Die Eltern hatten sich in der Regel auf ihr Kind gefreut, doch sie werden ‘zur Sicherheit’ zu einer Durchführung von pränatalen Diagnosen (PND) überredet. Diese werden von der Krankenkasse meist nicht bezahlt, weil damit keine Heilungschance oder sonstiger Nutzen für das Kind verbunden ist. Erhalten die Eltern dann ein ‘positives’ Ergebnis der PND (auffällig), erleben sie einen totalen emotionalen Absturz. Ärzte erklären ihnen, wie schwer behindert das Kind sei, wie schrecklich sein Leben deshalb wäre, wie sehr sie als Eltern darunter leiden würden, und dass ein Abbruch sicher die beste Lösung sei. Eine sehr eindrückliche Illustration dazu bietet der einfühlsame Film ‘Nur eine Handvoll Leben’ (ARD-Mediathek bis Juni 2016, dann ggf auf YouTube).

Dagegen wollte der Menschenrechtler Dieter Egert vorgehen. Wie berichtet, wurde er schon 1990 ehrenamtlich als Pfleger für Ungeborene vom Vormundschaftsgericht Waiblingen bestellt, und dadurch deren gesetzlicher Vertreter bezüglich Abtreibungen (allerdings reicht die Zustimmung der Mutter unverändert nach §218a StGB für einen straffreien Abbruch aus). Somit war er autorisiert, eine Willenserklärung zu PND auszustellen, die im Januar 2015 an alle 12000 deutschen Frauenärzte versendet wurde. Darin fordere Egert im Namen der ungeborenen Kinder die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern, wenn eine Mitteilung der Diagnose keinerlei Nutzen für das Kind hätte. Es geht also um solche Diagnosen, zu denen es keine vorgeburtliche Therapiemöglichkeiten gibt, und die auch zur Geburtsvorbereitung unnötig sind. Alle für das Kind in irgendeiner Weise nützlichen Untersuchungen sind nicht betroffen. Ein Verstoß gegen die Willenserklärung ist nach §203 StGB strafbar, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.

Natürlich gab es einigen Wirbel unter den Medizinern, es gab Anrufe, Mails und Briefe bei ihm und dem Betreuungsgericht, das zu dem Zeitpunkt für die Pflegschaft zuständig war. Dann wurde die Pflegschaft völlig überraschend aufgehoben, 1 Tag nach dem Versand der Willenserklärung, und ohne Egert auch nur anzuhören. Damit begann ein langwieriges juristisches Tauziehen: Zunächst legte Egert gegen die Aufhebung erfolgreich eine Anhörungsrüge (nach §44 FamFG) ein. Anfang März 2015 wurde die Pflegschaft wieder eingesetzt – um dann im Sommer erneut aufgehoben zu werden. Seine Argumente dagegen hatte er zwar mitgeteilt, doch sie wurden im Beschluss völlig ignoriert. Dies war Grund genug für Egert, erneut das Rechtsmittel der Anhörungsrüge einzulegen.

Jedenfalls schaltete sich schon früh der Bundesverband der Frauenärzte ein: In der Februar-Ausgabe der Verbandszeitschrift wurde eine Stellungnahme zur Willenserklärung veröffentlicht. Darin hieß es, die Pflegschaft für Ungeborene sei juristisch nicht korrekt ausgestellt worden. Die Willenserklärung sei daher unwirksam und könne in den Papierkorb geworfen werden. Allerdings hat die Autorin, RA Claudia Halstrick völlig übersehen, dass nach §47 FamFG eine Willenserklärung eines Pflegers auch dann rechtswirksam ist, wenn die Pflegschaft nicht rechtlich korrekt ausgestellt war. Mit Argumenten zur Pflegschaft kann also die Willenserklärung nicht aus der Welt geschafft werden.

Aus den Zahlen der amtlichen Abtreibungs-Statistik kann man entnehmen, dass sich Spätabtreibungen in 2015 noch nicht verringerten. Offenbar ignorieren die Ärzte seither noch die Willenserklärung zu PND.

Also muss es eine gerichtliche Klärung geben. Egert selbst kann ein Gerichtsverfahren zwar nur beginnen, wenn er wieder Pfleger für die ungeborenen Kinder wird. Allerdings: Auch so hat sich die Rechtssituation bereits grundlegend verändert. Früher oder später wird die Sache vor Gericht in Fällen wie diesen anstehen:

1. Immer wieder fordern Mütter von ihrem Frauenarzt Unterhaltsgeld für ihr Kind, weil er ihnen nicht schon vor der Geburt mitgeteilt hatte, dass ihr Kind eine Behinderung hatte. Seit Januar 2015 kann sich jeder Arzt auf die Willenserklärung berufen  und belegen, dass es ihm überhaupt nicht erlaubt war, diese Diagnose den Eltern mitzuteilen. Das Gericht wird dann prüfen und entscheiden müssen, ob die Willenserklärung juristisch wirksam ist oder nicht.

2. Immer wieder sind Frauen über ihren Pränataldiagnostiker verärgert, weil dieser ihnen eine Behinderung des Kindes in schwarzen Farben ausmalte, und zur Abtreibung drängte. Unabhängig davon, ob eine solche Frau ihr Kind abtreibt oder nicht: Seit 2015 kann sie den Arzt verklagen, weil er seine ärztliche Schweigepflicht verletzte, die er aufgrund der Willenserklärung hätte einhalten müssen. Auch in diesem Fall würde das Gericht die Gültigkeit der Willenserklärung überprüfen und sicher bestätigen müssen.

3. Jeder Gynäkologe, der die Willenserklärung erhielt, und der im Zweifel darüber ist, ob er sich daran zu halten hat, kann zur Klärung der Rechtslage eine Feststellungsklage einreichen. Dann würde ein Gericht die Autorisierung und die Rechtswirksamkeit der Willenserklärung verbindlich prüfen. Egert ist davon überzeugt, dass nach aktueller Rechtslage nur eine Bestätigung in Frage kommen würde.


Download der Willenserklärung hier.

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