Pflegschaft für Ungeborene wurde erneut eingesetzt und wieder aufgehoben
Die Pflegschaft für Ungeborene war im Januar 2015 aufgehoben worden, ohne den Pfleger Dieter Egert vorher anzuhören. Dagegen legte er Rechtsmittel ein, in diesem Fall ist das eine Rüge nach §44 FamFG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör).
Das Betreuungsgericht gab dieser Rüge am 2.3.2015 statt. Folglich wurde die Pflegschaft erneut eingesetzt, und der amtliche Pflegerausweis (pdf) wurde neu ausgestellt. Dann wurde die Pflegschaft am 5.6.2015 wieder aufgehoben, diesmal ohne auf die Entgegenhaltungen des Pflegers einzugehen. Da auch dies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, legte er erneut eine Rüge nach §44 FamFG ein. Dies wurde nach Prüfung durch das Betreuungsgericht mündlich bestätigt, dennoch bestand das Betreuungsgericht darauf, die Aufhebung beizubehalten und den Pflegerausweis einzuziehen.
Grundsätzlich muss einem Pfleger vor einer anstehenden Aufhebung der Pflegschaft die Gründe dafür erfahren, und er muss die Gelegenheit bekommen, zu den Aufhebungsgründen Stellung zu beziehen. Außerdem muss die Begründung der Aufhebung auf die Entgegenhaltungen des Pflegers eingehen. Doch es wurden keine rechtlich relevanten Gründe für eine Aufhebung angegeben. Diese Rechtsvertretung ist ein notwendiger Rechtsanspruch jedes ungeborenen Kindes. In Artikel 103 und Artikel 19 Grundgesetz ist das Grundrecht auf rechtliches Gehör erklärt, welches für jedes einzelne ungeborene Kind garantiert werden muss, da es sich direkt aus der Menschenwürde herleitet. Ohne diese Pflegschaft ist das nicht möglich (Einzelheiten siehe Rechtsvertretung als Pfleger).
Jedenfalls wird eine Willenserklärung nicht durch die Aufhebung der Pflegschaft unwirksam. Im Fall der pränatalen Diagnosen auf unheilbare Krankheiten sind die Eltern von vornherein nicht vertretungsberechtigt, denn bei möglichen Abtreibungen besteht ein Interessenkonflikt gegenüber dem ungeborenen Kind (§1629 II BGB ; §1796 BGB ; §1666 BGB). Sie können daher die Willenserklärung auch dann nicht aufheben, wenn es einen Pfleger wie mich nicht mehr gäbe. Außerdem ist die Willenserklärung eines Pflegers selbst dann noch rechtswirksam, wenn die Pflegschaft nicht rechtlich korrekt ausgestellt war (§47 FamFG), und sogar noch über den Tod des Erklärenden hinaus (§130 II BGB).
2 Comments
Dieter
Wie das in Österreich genau aussieht kann ich nicht sagen. Doch diese Pflegschaft basiert auf so grundlegenden und allgemein verbreiteten Rechtsgrundsätzen (Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör, ggf. durch eine Rechtsvertretung), dass es auch in Österreich eine Möglichkeit geben sollte.
Ulrike Leichte
Geniale Idee zur Vertretung noch nicht Geborener! Wie sieht das in Österreich aus?
Geht das hier auch, ist das nicht auch in der Österreichischen Verfassung verankert, dass jeder Mensch das Recht auf Leben hat und die Eltern Minderjähriger verpflichtet sind, für sein Leben zu sorgen, und wenn es gefährdet ist, die Fürsorge einschrieten muss!