
Offener Brief an Bundeskanzler Scholz zu §218
Pressemitteilung zu Offener Brief.pdf vom 06. März 2023
Lebensrechtler fordert Abschaffung von §218
Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen wurde jetzt die Kommission „reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ mit 15 Professorinnen und 3 Professoren aus den Bereichen, Ethik, Medizin, Verfassungsrecht, Familienrecht und Öffentliches Recht eingesetzt, die Ende März 2023 ihre Arbeit aufnehmen soll. Sie soll klären, ob ein Schwangerschaftsabbruch auch außerhalb der jetzt geltenden Gesetze möglich sein soll, ob Eizellspenden legalisiert und ob Leihmutterschaft erlaubt werden solle. Wenige Tage nach der Bekanntgabe der Kommissionsmitglieder forderte der Lebensrechts-Aktivist Dieter Egert die Streichung der §§218-219b StGB zum Schwangerschaftsabbruch in einem Offenen Brief an Bundeskanzler Scholz.
Die Folgen einer Abschaffung von §218 seien jedoch davon abhängig, wann Menschseins beginne. Wenn ein Fetus kein Mensch sei, dann wäre ohne §218 Abtreibung bis zur Geburt legalisiert. Wenn er aber Mensch sei, würde das allgemeine Tötungsverbot des StGB greifen, da dieses ausdrücklich die Tötung eines Menschen verbiete. Vorgeburtliches Menschsein sei logisch beweisbar, da es drei Merkmale gebe, die nur auf Menschen, und auf alle Menschen zuträfen. Für die Details verwies er auf die Seite www.ungeborene.de/2022/sieben-forderungen#3 ). Nach einem Entfall von §218 würde somit das Tötungsverbot von Menschen (§212 StGB) auch für ungeborene Menschen gelten. Ein gleichberechtigter Schutz ab Beginn der Existenz eines Menschen bei der Zeugung sei unverzichtbar, denn man dürfe keine Menschengruppe vom gesetzlichen Schutz ausschließen und völlig ihrer Grundrechte berauben.
Zudem sei es inakzeptabel die Schutzwirkung der §§211..213 StGB auf ‘geborene Menschen’ zu begrenzen oder einen ‘Mensch im Sinne des StGB’ zu definieren, der auf ‘Geborene’ limitiert sei. Menschsein dürfe weder relativiert noch manchen Gruppen abgesprochen werden. National-Sozialisten bezeichneten Juden und andere als ‘Untermenschen’ oder ‘unwertes Leben’, um sie mental zu entmenschlichen und dann ‚legal’ vernichten zu können. Bezeichnungen wie ‚werdender Mensch’ oder ‚Schwangerschaftsgewebe’ missachteten ebenso das Menschsein ungeborener Kinder und verharmlosten deren Vernichtung. Die Meinung, der Gesetzgeber, ein Gericht oder gar eine Privatperson dürfe (politisch oder willkürlich) definieren, wer ein schützenswerter Mensch sei und wer nicht sei abwegig, denn dies sei Ausdruck einer überheblichen, rassistischen und menschenverachtenden Haltung. Egert forderte die klare Abgrenzung von Rassisten und Nazis, da jeder Mensch gleich wertvoll sei, egal wo und ob er schon geboren sei, oder ob seine Entbindung noch bevorstehe. Wer Mensch ist, habe auch eine Menschenwürde, welche weder wachsen noch schrumpfen könne. Sie sei das zentrale Grundaxiom der Menschenrechte und bestehe in dem unantastbaren Anspruch, als vollwertiger Mensch anerkannt zu sein, der keine politische Verfügungsmasse ist und nicht willkürlich wie ein Objekt behandelt werden darf.
Selbsternannte Frauenrechtlerinnen, die nicht für die Interessen aller Frauen eintreten, würden jede Debatte über Menschsein vor der Geburt vermeiden. Sie hielten offenbar die Entscheidungsfreiheit einer Schwangeren und ihre ‚sexuellen und reproduktiven Rechte’ für das höchste Rechtsgut überhaupt. Richtig sei, dass jede Frau über ihren eigenen Bauch frei entscheiden dürfe – doch nicht über den Bauch ihres Kindes darin. Denn Leibeigentum und Sklaverei sind verboten!
Die Garantenstellung der Schwangeren gegenüber ihrem ungeborenen Kind bedeute eine besondere Pflicht zur Fürsorge und keineswegs ein besonderes Recht auf willkürliche Misshandlung.
Da Menschsein nachweislich mit der Zeugung beginne, müsse §§218 ff gestrichen werden, sodass Jeder gleichberechtigt geschützt wird, durch dieselben Gesetze, aus den selben Gründen und mit der selben Konsequenz. Das Strafrecht ermögliche dann jedenfalls eine angemessene Differenzierung.
Er nennt eine Abtreibung gegen den Willen der Schwangeren, aus niedrigen Beweggründen oder um eine Straftat zu verdecken (Zwangsprostitution, Kindesmissbrauch, ..) was nach §211 als Mord bestraft werden könne. Die Abtreibung nach einer Vergewaltigung könne als minder schwerer Fall des Totschlags nach §213 beurteilt, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dasselbe gelte, wenn eine Frau ihren Vergewaltiger töte, auch das könne als minder schwerer Totschlag mit einer Strafe auf Bewährung beurteilt werden. Da die Begegnung mit dem Verbrecher auf eine traumatisierte Frau sehr bedrohlich wirken könne, sei das angemessen. Die Tötung eines frauenverachtenden Vergewaltigers sollte jedenfalls milder bestraft werden als die Tötung eines unschuldigen Kindes.
Werbung für Abtreibung sei dann durch §130a (Anleitung zu Straftaten) und §131 (Gewaltdarstellung) verboten.
Schon im Altertum, zur Zeit Davids sei man davon überzeugt gewesen, dass Menschen gezeugt werden und nicht allmählich entstehen, wie in Psalm 2 nachzulesen sei:
‘Du bist mein Sohn, heute habe ich dich gezeugt’.
Bis heute seien keine neueren medizinischen Erkenntnisse bekannt geworden, die irgend etwas anderes nahelegten.
Der Offene Brief wurde am 7. März 2023 versendet an mehrere Verlage und Medienanstalten, an alle Mitglieder des Bundeskabinetts, an die Mitglieder der eingesetzten Kommission, an die Fraktionsführer des Deutschen Bundestags und an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.
Hier der Text: Offener Brief.pdf
