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Über

Über die Interessenvertretung ungeborener Menschen e.V.

Zielsetzung

Mit diesem Verein wollen wir den Opfern der Abtreibung eine Stimme geben.
Sowohl den gefährdeten Ungeborenen, als auch den Überlebenden einer Abtreibung, sowie den Eltern, die an den Folgen einer Abtreibung leiden. Wir betreiben eine informative Öffentlichkeitsarbeit, bieten Seminare und Vorträge an, und initiieren Aufsehen erregende Aktionen, welche das gleichberechtigte Lebensrecht ungeborener Menschen ins Bewusstsein bringen.

Wir möchten dazu beitragen, dass vorgeburtliche Gewaltanwendung gesellschaftlich undenkbar wird.

Uns tun die ungeborenen Kinder leid, die oftmals ohne Betäubung getötet werden, trotz ihrer ab der 10. SSW zunehmenden Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit.
Uns tun die schwangeren Mütter leid, die oftmals zur Abtreibung gedrängt wurden oder später an den Folgen leiden.

Unabhängige Vertretung notwendig

(c) Mindy Raelynne Danison

Als Menschenrechtler möchten wir die Interessen und Rechte ungeborener Kinder aufzeigen und vertreten, und dazu beitragen, dass sie als das angesehen werden, was sie sind: Menschen. Die Vertretung ist notwendig, wo die Eltern dies nicht können oder nicht wollen, oder wo sie einfach schlecht beraten wurden.

Bei wichtigen Entscheidungen hat es sich über die Jahrhunderte bewährt, für jede Partei einen eigenen Fürsprecher anzuhören, und einen unabhängigen, unparteiischen Richter beurteilen zu lassen. Aus dem Römischen Recht wurde in alle modernen Rechtsordnungen der Verfahrensgrundsatz übernommen: Audiatur et altera pars  (lateinisch für „Man höre auch die andere Seite“)

Nur bei Schwangerschaftskonflikten soll die Schwangere zugleich Richterin und Anwältin für 2 Parteien sein, und man akzeptiert die grundsätzliche Befangenheit dieser Richterin. Würde ihre Entscheidung nur sie selbst betreffen könnte man das ja noch akzeptieren. Doch es geht regelmäßig um das Leben eines weiteren Menschen. Und niemand fragt, ob die Frau sich der Verantwortung gewachsen fühlt, hier eine faire Entscheidung zu treffen, die sie später nicht bereuen muss, zu einem Zeitpunkt, bei dem auch hormonell bedingt die Emotionen Achterbahn fahren. Einem nüchternen Berufsrichter, der befangen ist, würde man das nicht zutrauen.

Notlagen und Menschenwürde

Sicherlich gibt es verschiedene Notsituationen und Konflikte, die es einer Mutter schwer machen, sich über ihr Kind zu freuen. Doch die eigentlichen Schwierigkeiten treten vor allem nach der Geburt auf. Dennoch darf keine Mutter ein Schulkind töten, unabhängig von jeder Notlage! Weshalb sollte das vor der Geburt anders sein? Es war vor der Geburt derselbe Mensch! Hat nicht die Existenz von jedem von uns mit der Empfängnis begonnen? Seither sind wir lebendige, einzigartige menschliche Wesen. Unser Körper entstand aus der Vereinigung einer Zelle der Mutter mit einer Zelle des Vaters, und ist demnach weder ein Körperteil der Mutter noch des Vaters. Wir sind ehemalige Embyos, ehemalige Föten. Nicht aber Schwangerschaftsgewebe, wir waren nie ein Bakterium, Tiergewebe oder eine Pflanze. Für diese Erkenntnis genügen Grundkenntnisse der Biologie, Logik sowie etwas Ehrlichkeit, unabhängig von jeder Weltanschauung.

Ungeborene sind demzufolge Menschen mit Anspruch auf den staatlichen Schutz ihrer Grund- und Menschenrechte. Es geht uns um die Anerkennung ihrer Menschenwürde, Schutz ihres Lebens, und um die Gleichberechtigung vor dem Gesetz, also Schutz vor Diskriminierung jeder Art (worunter nicht nur Minderheiten oder Frauen leiden).

Gleichberechtigung bedeutet,
dass alle Menschen von der Zeugung bis zum Tod
durch die gleichen Gesetze geschützt werden,
mit gleicher Konsequenz und gleicher Begründung.

Doch schon Herbert Wehner schrieb 1943 (ein Jahr nach seinem Ausschluß aus der KPD):

Die geschichtliche Erfahrung zeigt, daß viele Gruppen, Klassen und Mächte die Menschenrechte auf ihre Fahnen geschrieben haben, solange es ihnen brauchbar erschien, und daß sie diese Gedanken wieder im Stich ließen, als sie sie mit ihren Interessen nicht mehr vereinigen konnten.

© Dieter Egert

Dieter Egert, 
Vorsitzender

Präambel unserer Satzung

Im Schwangerschaftskonflikt kann eine Schwangere die Rechte oder Interessen ihres ungeborenen Kindes aufgrund eigener entgegenstehender Interessen nicht angemessen vertreten, auch wenn ihre Zustimmung für eine straffreie Abtreibung erforderlich ist. Daher vertritt der Verein die Interessen ungeborener Menschen und verteidigt deren Menschenrechte, insbesondere dort, wo die Sorgeberechtigten dies nicht können oder nicht wollen. Der Verein möchte dazu beitragen, dass vorgeburtliche Gewaltanwendung gesellschaftlich undenkbar wird.
Wesentliche Rechte und Interessen ungeborener Menschen folgen aus deren Menschenwürde. Diese ist immer unabhängig von Eigenschaften oder Fähigkeiten eines Menschen, sie kann weder wachsen noch schrumpfen. Daher hat selbst der kleinste Mensch einen Anspruch auf gleichberechtigten Schutz seines Menschenlebens ohne jede Diskriminierung aufgrund seines Alters, seiner Abstammung, seiner Gesundheit oder der noch anstehenden Geburt.
Die unveränderbare Menschenwürde des Einzelnen und die gleichwertige Menschenwürde Aller sind die unverzichtbaren, naturrechtlichen Garanten für die Gewährleistung aller anderen Menschenrechte. Deshalb wurden sie im Deutschen Grundgesetz festgehalten, sowie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, welche von den Vereinten Nationen ratifiziert wurde. Außerdem entspricht dies der jüdisch-christlichen Überzeugung, dass der Mensch als Ebenbild Gottes geschaffen wurde.
Angesichts ihrer Verantwortung vor Gott und Menschen richten die Mitglieder und Organe des Vereins ihre Ziele und Handlungsweise aus an dem christlichen Gebot der Nächstenliebe und den Menschenrechten. Dies gilt auch gegenüber solchen Menschen, die anders gesinnt sind oder solchen, die aus gesellschaftlicher Sicht unbedeutend erscheinen.
Das Fundament dazu bildet die Person Jesus Christus. Sein Leben und sein Tod waren Ausdruck von Gottes Liebe zu allen Menschen. So wurde Er zum vollkommenen Vorbild für hingebende Nächstenliebe und wahrhaftigen Gottesdienst.