Historie der Verfassungsbeschwerden
Hier ein Überblick über den seitherigen Verlauf meiner Verfassungsklagen:
19.10.1990 | Bestallung als Pfleger nach §1913 BGB (gesetzlicher Vertreter für alle ungeborenen Kinder bzgl Abtreibungen), durch Vormundschaftsgericht am Notariat Waiblingen II | Pflegschaftsurkunde |
07.03.1991 | Verfassungsbeschwerde von Dieter Egert als gesetzlichem Vertreter und RA Dr Oswald Seitter gegen die Unterlassung des Gesetzgebers, ungeborene Kinder wirksam zu schützen | VerfB2 BvR 386/91 |
19.02.1992 | VerfB wurde zurückgewiesen, weil der Kreis der Kläger angeblich nicht präzise genug eingegrenzt worden sei auf nur selbst betroffene ungeborene Kinder | VerfB2 BvR 386/91 |
09.09.1992 | Verfassungsbeschwerde von Dieter Egert als gesetzlichem Vertreter gegen die Unterlassung des Gesetzgebers, ungeborene Kinder wirksam zu schützen | VerfB2 BvR 1569/92 |
23.09.1992 | VerfB wurde zurückgewiesen, weil trotz Darlegung der persönlichen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit der Kläger eine Individualisierung auf Einzelfälle nicht möglich sei. Obwohl die gesetzliche Vertretung für alle Kläger vorlag (!), sei es eine Popularklage. Notwendig sei ein einzelner (‘konkreter’) Fall. | VerfB2 BvR 1569/92 |
3.2.2015 | Verfassungsbeschwerde von Dieter Egert als gesetzlicher Vertreter und im Namen eines konkreten ungeborenen Kindes mit namentlich bekannten Eltern, sowie im Namen von weiteren ungeborenen Kindern, welche selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen sind. Die Beschwerde hatte grundsätzliche Bedeutung, da sie sich gegen systematisch fortgesetzte, schwere Grundrechtsverletzungen richtet, und gegen die Unterlassung des Gesetzgebers, diese ungeborenen Kinder wirksam zu schützen. | VerfB2 BvR 842/15
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10.7.2015 | VerfB wurde zurückgewiesen, ohne Angabe von Gründen. | VerfB2 BvR 842/15 |
27.7.2015 | Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme der VerfB 2 BvR 842/15 ohne Angabe von Gründen, wegen Verweigung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverfassungsgericht. Grundlose Abweisung einer VerfB ist zwar nach §93 d I BVerfGG möglich, darf dabei aber nicht gegen die Verfassung verstoßen. Laut EGMR darf das BVerfG eine VerfB ohne Angabe von Gründen zurückweisen, wenn die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung hat. Hier wurden Art 103 I GG und Art 19 IV GG verletzt (Rechtswegsgarantie, Grundrechtsanspruch auf rechtliches Gehör) | VerfB 2 BvR 122/17
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14.03.2017 | VerfB wurde zurückgewiesen, ohne Angabe von Gründen. | VerfB 2 BvR 122/17 |
21.08.2017 | Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Namen des Klägers A aus der Verfassungsbeschwerde vom 3.2.2015, autorisiert durch den Vater des Klägers | Beschwerdetext |
One Comment
Ludwig
Sehr interessant! Wie geht es jetzt weiter ?