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Rechtsvertretung

Stasi-Methoden gegen die Willenserklärung zu PND und PID

Ein Rechtsanwalt aus Berlin regte beim Notariat Waiblingen an, für mich eine Betreuung einzurichten (in früherer Rechtslage: Entmündigung). Dabei versuchte er, seine Befürchtungen durch einen Hinweis auf meine Pflegereinsetzung und Inhalte meiner Internetseite zu belegen, die ihm ungewöhnlich erscheinen.

Seine Begründung:

Das Verhalten des Herrn Egert lässt unter Umständen befürchten, dass eine tiefgreifende pathologische seelische Störung vorliegt, und Herr Egert nicht mehr in der Lage ist, privat und geschäftlich für seine Dinge ausreichend Sorge zu tragen.

In seinem Schreiben hatte er allerdings vergessen zu erwähnen, dass er Anwalt für Reproduktionsmedizin ist, und vermutlich über einen seiner Mandanten auf mich aufmerksam gemacht worden war. Auf seiner Homepage empfiehlt er u.a. eine Einrichtung, in der künstliche Befruchtungen mit entsprechender PID durchgeführt wurden.

Somit ist zu vermuten, dass seine Anregung weniger seiner Fürsorglichkeit zu mir entspringt, als vielmehr dem kommerziellen Interesse seiner Mandanten. Dabei greift dieser Anwalt allerdings auf Mittel zurück, die an frühere Stasi-Methoden erinnern. Dass die gesamtdeutsche Rechtslage dafür ungeeignet ist, hatte er wohl übersehen: Mittlerweile ist nämlich eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten praktisch unmöglich.

Ich sehe darin jedoch einen Beleg dafür, dass dieser Rechtsanwalt keine anderen, geeigneteren Maßnahmen fand, um gegen die Willenserklärung oder Pflegschaft juristisch vorzugehen oder sie außer Kraft zu setzen.

Indirekt bestätigte er damit als Ergebnis seiner juristischen Nachforschungen:
Die Willenserklärung ist rechtswirksam.

Das Notariat I Waiblingen hat jedenfalls reagiert:

Eine Betreuung wird nicht angeordnet. Die vorliegenden Erläuterungen ließen keinen Hinweis erkennen, welcher auf eine Betreuungsbedürftigkeit schließen lassen würde. Punkt.
Tatsächlich ist eine Willenserklärung nur dann unwirksam, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie im ‘Zustand einer Störung der Geistestätigkeit’ abgegeben wurde (§105 II BGB). Diesen Nachweis konnte der Rechtsanwalt jedoch nicht erbringen.

Als Pfleger sehe ich meine Aufgabe darin, die Interessen der Ungeborenen zu vertreten, wozu ich mich vor dem Vormundschaftsgericht verpflichtet habe. Wenn diese Bestallung angezweifelt wird, liegt das nicht in meiner Verantwortung. Meine Bezeichnung als ‘Rechtsvertreter für Ungeborene’ im entsprechenden Wirkungskreis sei wohl auch juristisch folgerichtig. Sicherlich ist diese Pflegschaft ungewöhnlich umfangreich. Doch das hängt mit dem ungewöhnlich großen Kreis fürsorgebedürftiger Menschen zusammen. Dies wurde augenscheinlich auch vom Notariat II so gesehen, welches die Pflegschaft 1990 wohlbegründet ausstellte.

‘Willenserklärung’ ist die juristisch übliche Bezeichnung einer Erklärung, mit der z.B. ein Patient seinen Arzt über seinen Willen zur Gültigkeit oder Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht informiert, oder mit der er als Betroffener die Durchführung einer Gendiagnose erlaubt oder untersagt, nach Gendiagnosegesetz §8. Dazu ist jeder Patient oder eben dessen rechtlicher Vertreter gesetzlich ermächtigt. Wenn ich nun dieses Recht im Interesse der von mir vertretenen Ungeborenen in Anspruch nehme (unbestreitbar zu deren Nutzen und entsprechend ihrem Interesse) dann ist das nur folgerichtig. Als Pfleger bin ich dazu sogar verpflichtet.

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